I. Allgemeines - Geltungsbereich
1. Die Firma M-Futura Handelsgesellschaft mbH & Co. KG, im folgenden Großhändler genannt, liefert ausschließlich zu den nachstehend aufgeführten Bedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers bzw. Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abwei-hender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Großhändler und dem Besteller bzw. Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
3. Wichtig : Klauseln, die durch (*) am Anfang und am Ende der Klausel gekennzeichnet sind, gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB.
II. Lieferung
1. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers bzw. Käufers voraus.
2. Kommt der Besteller bzw. Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Aufwendungen, zu verlangen. in diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
3. (*) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Angebot nichts anderes ergibt, erfolgt der Versand "ab Lager" auf Wunsch und auf Gefahr des Bestellers bzw. des Käufers. (*)
Sofern nicht besonders vereinbart, ist der Großhändler nicht gehalten, eine besondere Transportversicherung abzuschließen. Wird eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen, so gehen die insoweit anfallenden Kosten zu Lasten des Bestellers bzw. Käufers.
Sofern nicht besonders vereinbart, ist der Großhändler nicht gehalten, eine besondere Transportversicherung abzuschließen. Wird eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen, so gehen die insoweit anfallenden Kosten zu Lasten des Bestellers bzw. Käufers.
III. Preisbindung
1. Nach § 3 des Gesetzes über die Preisbindung für Bücher (Buchpreisbindungsgesetz) sind beim gewerbs- oder geschäftsmäßigen Verkauf folgender Produkte an Letztabnehmer die vom Verleger oder Importeur festgesetzten Preise einschließlich Umsatzsteuer einzuhalten :
- Bücher, Musiknoten und kartografische Produkte
- Produkte, die Bücher, Musiknoten oder kartographische Produkte reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind
- Kombinierte Objekte, bei denen eines der genannten Erzeugnisse die Hauptsache bildet
Dies gilt nicht für Mängelexemplare und gebrauchte Produkte
- Bücher, Musiknoten und kartografische Produkte
- Produkte, die Bücher, Musiknoten oder kartographische Produkte reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind
- Kombinierte Objekte, bei denen eines der genannten Erzeugnisse die Hauptsache bildet
Dies gilt nicht für Mängelexemplare und gebrauchte Produkte
IV. Remissionen
1. Sofern dem Besteller bzw. Käufer vom Großhändler ein Rückgaberecht für unverkaufte Ware gegen Gutschrift (Remissionsrecht) eingeräumt wird, so gilt dies nur für vom Großhändler gelieferte und neuwertige Ware innerhalb der vereinbarten Remissionsfrist
V. Gewährleistung
1. Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
2. Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
4. Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen. Anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Festlegung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsansprüche zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.
Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsansprüche zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.
5. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatz wegen des Mangels zu.
Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
6. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Produkten beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Mangel nicht rechtzeitig angezeigt wurde.
7. Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware dar.
8. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
VI. Haftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. III 4. bis 6. vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen.
2. Die Regelung gemäß Ziff. 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß den § 1 und 4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
3. Soweit die Haftung des Großhändlers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
VII. Zahlung
1. Der Großhändler berechnet die Lieferung an den Besteller bzw. Käufer zu Netto-Preisen zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
2. Die Rechnungen sind spesenfrei und ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Der Verbraucher hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Unternehmer hat während des Verzuges die Geldschulden in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
3. Ist ein Zahlungsziel besonders vereinbart, so sind Zahlungen spesenfrei und ohne Abzug so zu leisten, dass diese den Großhändler zur Fälligkeit erreicht haben.
4. Erfüllungsort für Zahlungen ist Krefeld.
5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Großhändler anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
VIII. Eigentumsvorbehaltssicherung
1. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Lieferungen gemäß dieser und anderen zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vereinbarungen und bis zum Ausgleich aller Forderungen des Großhändlers aus den laufenden Verbindungen mit dem Käufer bleibt die gelieferte Ware Eigentum des Großhändlers, Dies gilt auch, wenn eine einzelne oder sämtliche Forderungen des Großhändlers in eine laufende Rechnung aufgenommen worden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Großhändler berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch den Großhändler liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn der Großhändler hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch den Großhändler liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Großhändler ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers bzw. Käufers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
3. Der Besteller bzw. Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser, Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Dem Besteller ist bekannt, dass bei der Anlieferung genaue Liefer-Uhrzeiten nicht angegeben werden können. Er ist daher verpflichtet, dem Großhändler eine Anlieferstelle zu benennen, an der die Möglichkeit zu sicherer, und insbesondere verschlossener Ablage der Waren besteht, für den Fall, dass der Besteller die Waren nicht selbst oder durch hinreichend legitimierte Dritte entgegennimmt. Er ist verpflichtet, die Möglichkeit zur sicheren Ablage andauernd zu gewährleisten. Kommt der Besteller bzw. Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Großhändler berechtigt, die Waren auf Gefahr des Bestellers vor dem Geschäftslokal abzulegen.
Dem Besteller ist bekannt, dass bei der Anlieferung genaue Liefer-Uhrzeiten nicht angegeben werden können. Er ist daher verpflichtet, dem Großhändler eine Anlieferstelle zu benennen, an der die Möglichkeit zu sicherer, und insbesondere verschlossener Ablage der Waren besteht, für den Fall, dass der Besteller die Waren nicht selbst oder durch hinreichend legitimierte Dritte entgegennimmt. Er ist verpflichtet, die Möglichkeit zur sicheren Ablage andauernd zu gewährleisten. Kommt der Besteller bzw. Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Großhändler berechtigt, die Waren auf Gefahr des Bestellers vor dem Geschäftslokal abzulegen.
4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller bzw. Käufer unverzüglich den Großhändler schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Großhändler die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller bzw. Käufer für den dem Großhändler entstandenen Aufwand.
5. Der Besteller bzw. Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt dem Großhändler jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller bzw. Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Großhändlers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Großhändler verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann der Großhändler verlangen, dass der Besteller bzw. Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller bzw. Käufer wird stets für den Großhändler vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Großhändler nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Großhändler das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
7. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Großhändler nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Großhändler Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers bzw. Käufers als Hauptsache anzusehen ist, somit als vereinbart, dass der Besteller dem Großhändler anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller bzw. der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Großhändler.
8. Der Großhändler verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers bzw. Käufers insoweit freizugeben, als der Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegen dem Großhändler.
IX. Gerichtsstand und Erfüllungsort
1. (*) Sofern der Besteller bzw. Käufer Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz des Großhändlers Gerichtsstand; der Großhändler ist jedoch berechtigt, den Besteller bzw. Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. (*)
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung des Großhändlers nichts anderes ergibt, ist sein Geschäftssitz auch Erfüllungsort für sämtliche gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertrag.
X. Teilwirksamkeit
1. Sollten Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
2. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen in der gesetzlich zulässigen bzw. vorgeschriebenen Form so zu ergänzen, dass der wirtschaftliche Zweck im höchstmöglichen Umfang erreicht wird.
Krefeld,10.2002
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